CDU-Organklage gegen Ministerpräsident Schweitzer abgewiesen


Alexander Schweitzer
Foto (Archiv): Pfalz-Express/Licht
RLP – Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die Organklage der CDU-Landtagsfraktion gegen Ministerpräsident Alexander Schweitzer zurückgewiesen.
Mit einer Organklage können Verfassungsorgane prüfen lassen, ob ein anderes Organ ihre Rechte verletzt. Die CDU hatte Schweitzer vorgeworfen, er habe durch ein Pressestatement zur neuen Bundesregierung und die Social-Media-Berichterstattung das Gebot der parteipolitischen Neutralität verletzt.
Was war geschehen? Nach der Bundestagswahl 2025 einigten sich CDU, CSU und SPD auf eine Koalition. Unter den neuen Bundesministern sollten auch Politikerinnen und Politiker aus Rheinland-Pfalz vertreten sein: Patrick Schnieder (CDU), Stefanie Hubig (SPD) und Verena Hubertz (SPD).
Am 5. Mai 2025 lud Schweitzer zu einem Pressestatement in die Landesvertretung in Berlin ein, um die beiden neu nominierten SPD-Ministerinnen Hubig und Hubertz der Presse vorzustellen. Begleitet wurde die Veranstaltung von Beiträgen auf den Social-Media-Kanälen der Staatskanzlei und des Ministerpräsidenten mit dem Titel „Justiz, Verkehr und Bauen: Rheinland-Pfalz spielt eine starke Rolle“.
Die CDU-Fraktion sah darin eine unzulässige Hervorhebung der SPD-Politikerinnen unter Nutzung staatlicher Mittel, denn CDU-Mann Schnieder war nicht dabei.
Entscheidung des Gerichts
Der Verfassungsgerichtshof wies die Klage ab:
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Unzulässig: Soweit die Klage die Facebook-Seite „Rheinland-Pfalz“ betraf, sei Schweitzer nicht verantwortlich; zuständig sei die Landesregierung.
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Keine Verletzung der Neutralität:
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Das Pressestatement lag im Aufgabenbereich des Ministerpräsidenten. Aufgrund der starken Beteiligung rheinland-pfälzischer Politiker an der Bundesregierung bestand ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse.
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Dass Schweitzer bei dem Pressestatement nur die beiden neu nominierten SPD-Ministerinnen Hubig und Hubertz eingeladen hatte, wertete das Gericht nicht als parteipolitische Bevorzugung. Anlass war laut Gericht die kurzfristige Bekanntgabe ihrer Nominierung, nicht ihre Parteizugehörigkeit. Schnieders Nominierung war bereits am Vortag bekanntgegeben worden.
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Auch die Social-Media-Beiträge stellten laut Gericht keine parteipolitische Werbung dar. Sie hätten sachlich informiert über die künftigen Amtsträger aus Rheinland-Pfalz, ohne Parteien hervorzuheben oder andere herabzusetzen.
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